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Hintergrund: Am 8. November 2018 wurde die Telekommunikationsgesetz-Novelle für Breitbandausbau (Nr. 1241/2018) im Rahmen der 885. Sitzung des Bundesrates besiegelt. In diese Novelle wurde auch das Amateurfunkgesetz integriert. Siehe [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00257/index.shtml Telekommunikationsgesetz 2003, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung] und die [https://www.oevsv.at/export/shared/.content/.galleries/pdf-Downloads/20181114-Prasentation-Novelle-TKG-mit-Amateurfunkdienst.pdf Zusammenstellung von Manfred Mauler], [https://www.qrz.com/db/OE7AAI OE7AAI], am 10. November 2018. | Hintergrund: Am 8. November 2018 wurde die Telekommunikationsgesetz-Novelle für Breitbandausbau (Nr. 1241/2018) im Rahmen der 885. Sitzung des Bundesrates besiegelt. In diese Novelle wurde auch das Amateurfunkgesetz integriert. Siehe [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00257/index.shtml Telekommunikationsgesetz 2003, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung] und die [https://www.oevsv.at/export/shared/.content/.galleries/pdf-Downloads/20181114-Prasentation-Novelle-TKG-mit-Amateurfunkdienst.pdf Zusammenstellung von Manfred Mauler], [https://www.qrz.com/db/OE7AAI OE7AAI], am 10. November 2018. | ||
− | Wenn Remotefunk betrieben wird, soll das bei dem Anzeige-/Registrierungsverfahren für die Amateurfunkbewilligung einfach mit angegeben werden. Der Betrieb | + | Wenn Remotefunk betrieben wird, soll das bei dem Anzeige-/Registrierungsverfahren für die Amateurfunkbewilligung einfach mit angegeben werden. Der Betrieb als Remotefunkstelle ist dann mit Ausstellung der Urkunde zulässig. Damit weiß die Behörde, an welchen Amateurfunkstellen Remotebetrieb gemacht wird. |
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Version vom 30. Dezember 2018, 13:32 Uhr
Remote Stationen
Eine Remotefunkstelle ist eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird. Remotefunkstellen sind seit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes für Breitbandausbau mit integriertem Amateurfunkdienst gesetzlich geregelt.
Hintergrund: Am 8. November 2018 wurde die Telekommunikationsgesetz-Novelle für Breitbandausbau (Nr. 1241/2018) im Rahmen der 885. Sitzung des Bundesrates besiegelt. In diese Novelle wurde auch das Amateurfunkgesetz integriert. Siehe Telekommunikationsgesetz 2003, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung und die Zusammenstellung von Manfred Mauler, OE7AAI, am 10. November 2018.
Wenn Remotefunk betrieben wird, soll das bei dem Anzeige-/Registrierungsverfahren für die Amateurfunkbewilligung einfach mit angegeben werden. Der Betrieb als Remotefunkstelle ist dann mit Ausstellung der Urkunde zulässig. Damit weiß die Behörde, an welchen Amateurfunkstellen Remotebetrieb gemacht wird.
Anmerkung: Dies muss allerdings erst in der Verordnung umgesetzt werden.
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