Rahmenbedingungen für den Betrieb von Remote Stationen in Österreich

Remotefunkstellen sind seit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes für Breitbandausbau mit integriertem Amateurfunkdienst gesetzlich geregelt.

Hintergrund

Am 8. November 2018 wurde die Telekommunikationsgesetz-Novelle für Breitbandausbau (Nr. 1241/2018) im Rahmen der 885. Sitzung des Bundesrates besiegelt. In diese Novelle wurde auch das Amateurfunkgesetz integriert. Siehe Telekommunikationsgesetz 2003, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung und die Zusammenstellung von Manfred Mauler, OE7AAI, am 10. November 2018.

Wenn Remotefunk betrieben wird, soll das bei dem Anzeige-/Registrierungsverfahren für die Amateurfunkbewilligung einfach mit angegeben werden. Der Betrieb als Remotefunkstelle ist dann mit Ausstellung der Urkunde zulässig. Damit weiß die Behörde, an welchen Amateurfunkstellen Remotebetrieb gemacht wird.

Anmerkung: Dies muss allerdings erst in der Verordnung umgesetzt werden.

Definition einer Remote Funkstelle

Im Telekommunikationsgesetz 2003 gibt es folgende Paragraphen an denen eine Remotefunkstelle definiert bzw. erwähnt ist:


Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

44. „Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.


Berechtigungsumfang

§ 78a. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.


Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

§ 81a. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

5. die angestrebte Leistungsstufe,

6. die angestrebte Bewilligungsklasse und

7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.


Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 83b. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.

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