Remotefunkstellen sind seit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes für Breitbandausbau mit integriertem Amateurfunkdienst gesetzlich geregelt.
Hintergrund
Am 8. November 2018 wurde die Telekommunikationsgesetz-Novelle für Breitbandausbau (Nr. 1241/2018) im Rahmen der 885. Sitzung des Bundesrates besiegelt. In diese Novelle wurde auch das Amateurfunkgesetz integriert. Siehe Telekommunikationsgesetz 2003, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung und die Zusammenstellung von Manfred Mauler, OE7AAI, am 10. November 2018.
Wenn Remotefunk betrieben wird, soll das bei dem Anzeige-/Registrierungsverfahren für die Amateurfunkbewilligung einfach mit angegeben werden. Der Betrieb als Remotefunkstelle ist dann mit Ausstellung der Urkunde zulässig. Damit weiß die Behörde, an welchen Amateurfunkstellen Remotebetrieb gemacht wird.
Anmerkung: Dies muss allerdings erst in der Verordnung umgesetzt werden.